Sonntag, 26. Februar 2006

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Rechtsfragen

Katzen im Fokus der deutschen Justiz
Folgende Themen beschäftigen immer wieder die Gerichte:

Bitte beachten Sie, daß die genannten Urteile nur richtungsweisenden Charakter haben und die Gerichte in ähnlichen Fällen sehr unterschiedlich urteilen können. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein gleich lautendes Urteil.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Haftung ausgeschlossen.


Katzenhaltung in der Mietwohnung
Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Urteile, die sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Hier wird deutlich, daß die Auslegung von Gesetzen einen relativ großen Spielraum bei der richterlichen Entscheidung ermöglicht.
Grundsätzlich kann man sagen, daß in den letzten Jahren eine Entwicklung zugunsten der Katzenhaltung stattgefunden hat. Oft werden die Urteile im Sinne der Katzenhalter gesprochen. Das Gebrauchsrecht der Mietsache und die persönliche Freiheit des Mieters wird heute großzügiger ausgelegt.
Grundsätzlich gilt: Das Halten von Kleintieren wie Hamster und Wellensittich sowie das Betreiben von Aquarien oder Terrarien kann grundsätzlich nicht verboten werden. Voraussetzung ist natürlich, daß der Umfang der Tierhaltung im üblichen Rahmen bleibt. Das Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Anzahl der Tiere ist jedoch nicht fest definiert. Im allgemeinen gelten zwei oder drei Katzen als zulässig. Darüber hinaus wird´s kritisch. Dann kann eine Form des "vertragswidrigen Gebrauchs" vorliegen. Siehe Urteile des Landgerichts Freiburg Az. 3 S 240/93 und Amtsgericht Lichtenberg Az. 8 C 185/96.
Strittig ist, ob Katzen zu den grundsätzlich erlaubten Kleintieren gehören oder wie Hunde gesondert zu betrachten sind.

Durch die Katzenhaltung dürfen die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Lärm oder Geruch ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muß zunächst abmahnen. Erst nach Nichtbeachtung der Abmahnung kann die Kündigung ausgesprochen werden. Siehe Urteil des Landgerichts Berlin Az. 67 S 46/96.
Wer sich eine Katze anschaffen möchte, sollte unbedingt in den Mietvertrag schauen. Grundsätzlich gibt es folgende Situationen:

  1. Im Mietvertrag steht nichts zur Katzen- bzw. Haustierhaltung:
    Katzenhaltung ist zulässig
     
  2. Tierhaltung ist laut Mietvertrag erlaubt:
    Katzenhaltung ist zulässig
     
  3. Tierhaltung ist generell verboten:
    Eine Klausel, die Tierhaltung generell verbietet, ist unzulässig und somit rechtsunwirksam. Denn es würde das Halten sämtlicher Haustiere - auch Kleintiere wie Hamster - verbieten. Dies wäre gesetzeswidrig. Folglich ist Katzenhaltung zulässig.
     
  4. Das Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen steht versteckt im Kleingedruckten:
    Hier kann der Einwand gemacht werden, daß es sich hierbei um eine Überraschungsklausel handelt. Darunter versteht man eine im Kleingedruckten versteckte Klausel, mit der man im allgemeinen nicht zu rechnen hat. Solche Klauseln sind bei Verträgen mit Privatpersonen grundsätzlich unwirksam. Da für viele Menschen die Haltung von Hunden oder Katzen selbstverständlich sind, muß ein Mieter auf ein Haltungsverbot explizit aufmerksam gemacht werden. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht aus. Die Rechtslage ist hierbei allerdings oft nicht ganz eindeutig. Vor der Anschaffung sollte der Mieterschutzbund oder ein anderer Rechtsbeistand befragt werden.
     
  5. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters:
    Der Vermieter muß vertragsgemäß vor der Anschaffung der Katze um Zustimmung gebeten werden. Dem muß er grundsätzlich zustimmen. Eine Ablehnung muß auf einem triftigen Grund beruhen. Ansonsten würde der Vermieter bei einem Rechtsstreit unterliegen. Der Vermieter muß alle Mieter eines Hauses gleich behandeln.

    Hier einige Beispielurteile:
    • Amtsgericht Hamburg Az. 40 a C 402/95
           Kein nachhaltiger Schaden der Mietwohnung durch Katzen
    • Amtsgericht Hamburg Az. 47 C 520/95
           Keine Störung der Nachbarn
    • Amtsgericht Köln Az. 216 C 58/97    
           Unzulässige Auflagen des Vermieters
    • Amtsgericht Lichtenberg Az. 8C185/96  
           Wieviele Katzen sind zulässig?
    • Amtsgeicht Hamburg vom 09.03.90       
           Widerruf der Genehmigung bei Eintritt von Unzuträglichkeiten

       
  6. Die Haltung von Haustieren generell bedarf der Zustimmung des Vermieters:
    Diese Klausel ist ebenso wie das generelle Haustierverbot unzulässig und rechtsunwirksam. Somit ist rechtlich gesehen nichts zur Tierhaltung vereinbart.Katzenhaltung ist zulässig, Siehe Urteil vom Amtsgericht Köln Az. 213 C 369/96
     
  7. Die Haltung von Hunden und Katzen ist im Mietvertrag ausdrücklich untersagt:
    Falls der Vermieter trotz mehrfacher Bitte nicht einlenkt, haben Sie keine andere Wahl: auf die Katze verzichten oder umziehen. Ein Vermieter sollte sich bei der heutigen Situation auf dem Wohnungsmarkt allerdings gut überlegen, ob er auf diese Weise einen guten, langjährigen Mieter verlieren will.
    Wurde ein Tier trotz Verbot mehrere Jahre lang gehalten, kann der Vermieter dennoch nachträglich das Entfernen des Tieres verlangen. Voraussetzung ist i.d.R., daß durch das Tier der Vermieter oder andere Hausbewohner in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Siehe Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13.03.92.
    Die Beschädigung der Wohnungseinrichtung für oder durch die Katze ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Beschädigungen wie Kratzspuren an Tapeten (sofern die Wohnung renoviert übernommen wurde), Fenster und Türrahmen müssen zu Lasten des Mieters beim Auszug beseitigt werden. Ansonsten kann der Vermieter die Beseitigung der Schäden dem Mieter in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Veränderungen der Mietsache wie z.B. der Einbau von Katzenklappen. Siehe Urteil des Amtsgerichts Erfurt Az. 223 C 1095/98.
    Anders ist die rechtliche Situation beim Anbringen von Katzennetzen. Da hier das äußere Erscheinungsbild gestört werden kann, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen gemäß BGB §550. Siehe Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.12.99
     


Katzenhaltung in der Eigentumswohnung
Selbstverständlich muß ein Wohnungseigentümer keinen Vermieter für eine Katzenhaltung um Erlaubnis fragen. Dies bedeutet jedoch keine grenzenlose Freiheit. Wie bei einer Mietwohnung darf durch die Tierhaltung keine nachhaltige Beeinträchtigung der übrigen Hausbewohner entstehen. Bei der Haltung müssen Tierschutzgesetze befolgt werden.
Die Tierhaltung muß im üblichen Rahmen erfolgen. Lt. Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.06.91 handelt es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums, wenn in einer 42 qm großen Wohnung mehr als vier Katzen gehalten werden.

Eine Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß die Tierhaltung einschränken oder das Halten von Hunden und Katzen untersagen. Dies geschieht z.B. in Hochhäusern aufgrund der besonderen Wohnsituation. Allerdings haben vorhandene Tiere in diesen Fällen "Bestandsschutz". Gegen einen solchen Mehrheitsbeschluß kann ein Miteigentümer binnen Monatsfrist Klage einreichen. Beim Kauf einer Wohnung ist deshalb nach dem Vorhandensein derartiger Vereinbarungen zu fragen.

Der Verwalter einer WEG kann - sofern laut Teilungserklärung seine Zustimmung erforderlich ist - die Zustimmung zum Verkauf einer Eigentumswohnung verweigern, wenn der Käufer zu erkennen gibt, daß er sich nicht an das vereinbarte Hunde- und Katzenhaltungsverbot halten wird. Siehe Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. 3 Wx 459/96.

Das Anbringen von Katzennetzen kann als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung von der Eigentümerversammlung untersagt werden. Siehe Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 09.03.98.

Per Hausordnung kann der Freilauf von Katzen untersagt werden. Siehe Urteil des Bayrischen Oberlandesgericht vom 09.02.94
 


Katzen im Nachbargarten
Grundsätzlich muß ein Gartenbesitzer das Streunen von Katzen in seinem Garten dulden. Einem Grundsatz-Urteil des Landgerichts Darmstadt Az. 9 O 597/92 zu Folge muß er jedoch nur zwei Katze pro Nachbarn dulden. Somit darf ein Katzenbesitzer grundsätzlich zwei Tiere gleichzeitig Freigang gewähren und muß die anderen während dieser Zeit im Haus halten. Das Landgericht Paderborn hingegen erlaubt in seinem Urteil Az. 2 C 0947/98 nur einer Katze gleichzeitig Ausgang. Ähnlich urteilte das Amtsgericht Neu-Ulm unter Az. 2 C 947/98.
 


Halterhaftung
Wer eine Katze hält, ist für sie verantwortlich. Er ist nicht nur für Ernährung und Pflege des Tieres zuständig, sondern muß auch für Schäden haften, die das Tier verursacht. Bei reinen Wohnungskatzen sind Schadenersatzansprüche Dritter die absolute Ausnahme. Gewährt man seiner Katze jedoch Freigang, kann es schnell zu Problemen mit vermeintlich Geschädigten kommen. Die Urteilssprechung ist leider nicht einheitlich.

Beispielurteile:

  • Amtsgericht Celle Az. 16 C 187/97
         Lackschäden durch Katze
  • Amtsgericht Köln vom 06.12.95
         Einschleppen von Katzenflöhen

Übrigens gilt man bereits als Katzenhalter, wenn man einer zugelaufenen Katze regelmäßig Futter gibt und ihr gelegentlich Unterschlupf gewährt. Mit der Konsequenz, daß man als Halter für das Tier verantwortlich gemacht werden kann. Siehe Urteil des Landgerichts Paderborn 5 S 35/95.
 


Transport von Katzen
Wer Katzen oder andere Tiere transportiert, muß dies so tun, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder geschädigt wird. Katzen sind grundsätzlich im Tragekorb mitzunehmen. Wer seine Katze oder Hund während der Fahrt frei im Auto herum laufen läßt, handelt grob fahrlässig. Wenn durch das Tier ein Unfall verursacht wird, verliert der Fahrer seinen Versicherungsschutz. Siehe Urteile des Oberlandesgerichts Nürnberg Az. 8 U 1482/93 vom 8 U 2819/96.
 


Bremsen für Katzen
Wem innerhalb geschlossener Ortschaft eine Katze vor das Auto läuft darf bremsen, ohne vorher den rückwärtigen Verkehr zu überprüfen. Die Haftpflichtversicherung des nachfolgenden Fahrzeugs muß bei einem Auffahrunfall den Schaden des vorausfahrenden Wagens begleichen. Siehe Urteil des Landgerichts Paderborn Az. 5 S 181/00.
Hat der Fahrer jedoch vorher gemerkt, daß ihm ein Fahrzeug sehr dicht folgt, ist eine Vollbremsung nicht zulässig. Siehe Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt vom 01.02.1984.


Die geschädigte Katze
Wird einer Katze durch einen Dritten einen Schaden schuldhaft zugefügt, so ist dieser dem Katzen- halter zu ersetzen. Typische Fälle sind Tierarztkosten durch Hundebiß oder grober Fehler des Tierarztes.
Die Grenze des Schadenersatzanspruches ist jedoch relativ niedrig und ist in der Wertschätzung der Katze begründet. Die Gerichte setzen den Wert einer Haus- oder Rassekatze sehr unterschiedlich i.d.R. auf mehrere hundert Euro fest. Auf darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleibt der Geschädigte meist sitzen.

Die zugelaufene Katze
Ein gefundenes bzw. zugelaufenes Tier darf man nicht behalten. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, daß man den Fund meldet.
Bitte melden Sie sich beim zuständigen Fundbüro, Polizeidienststelle oder Tierheim. Dort ist man evtl. in der Lage, den Halter der Katze anhand einer Tätowierung oder eines Microships zu ermitteln.
Erst wenn sich der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nicht gemeldet hat, geht das Eigentum auf den Finder über.

 

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